Ausweitung der Tachografenpflicht betrifft auch Dachdecker
Pressemitteilung
Ausweitung der Tachografenpflicht betrifft auch Dachdecker
Köln. 8. Juni 2018 – Der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments hat beschlossen, digitale Tachografen auch für Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen verpflichtend einzuführen. Das belastet vor allem kleinere Handwerksbetriebe und damit auch Dachdeckerunternehmen. „Mit dem Beschluss vom 4. Juni wollte die Politik vor allem Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenferntransport kontrollieren. Das ist auch völlig in Ordnung. Nicht in Ordnung ist es, dass damit mal wieder übers Ziel hinausgeschossen wurde. Denn im Handwerk ist die Situation eine andere als im Transportgewerbe: Um zu einer Baustelle zu gelangen, werden keine Berufsfahrer eingestellt, sondern die Handwerker fahren selbst dahin und erledigen dort den Auftrag – die Lenkzeiten spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Doch die EU-Abgeordneten behandeln Dachdecker mit ihrer Entscheidung wie Berufskraftfahrer, indem sie die Tachografenpflicht ausdehnen“, kommentiert Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks. Marx fordert, das Abstimmungsergebnis im Plenum zu korrigieren, ansonsten falle es schwer, die Bekenntnisse von Bürokratieabbau und Bürgernähe ernst zu nehmen. „Gerade erst musste die EU-Datenschutzgrundverordnung verdaut werden, da kommt der nächste Hammer aus Brüssel. Das ist unseren Betrieben nicht mehr zu vermitteln und führt leider zu noch mehr EU-Skepsis“, wird der Verbandschef deutlich.
Geltungsbereich der Tachografenpflicht
Zwar soll die Tachografenpflicht im unteren Gewichtsbereich auf internationale Transporte beschränkt werden, aber gerade in den Grenzgebieten nach Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz und Österreich gehöre die grenzüberschreitende Tätigkeit auch im Handwerk zur üblichen Berufspraxis. Auch wenn die bisherige Handwerkerausnahme innerhalb eines Radius von 100 Kilometern bleibe, müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die komplexe Handwerkerausnahme tatsächlich angewendet werden könne, erläutert Marx. Außerdem seien Fahrwege von mehr als 100 Kilometern zum Kunden heute im Handwerk keine Ausnahme mehr. „Und selbst wenn der Dachdecker nur einmal im Jahr 101 Kilometer zum Kunden fährt, muss er die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers protokollieren. Nach den bisherigen Erfahrungen gibt es eben Konstellationen im Betriebsalltag, die nicht unter diese Ausnahme fallen. Auch diese Rechtsunsicherheit ist nicht zu akzeptieren“, so Marx.
HGF Ulrich Marx, ZVDH
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