Fortbildungslehrgang für Asbestsachkundige gem. TRGS 519 beim Umgang mit Asbestzementprodukten am 03.12.2019
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Sachkundige gemäß TRGS 519 haben die Pflicht, sich regelmäßig über die Neuerungen der TRGS 519 sowie zum aktuellen Stand der Technik bezüglich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Asbest zu informieren. Die Bescheinigung der Sachkunde ist nicht mehr unbegrenzt gültig.
Der Sachkundeschein muss spätestens alle 6 Jahre aktualisiert werden, das heißt am 03.12.2019 verfallen alle Sachkundescheine, die vor dem 02.12.2013 erworben wurden.